Samstag, 6. September 2014
Die Grenzen des Strafrechtes
Man möge mich bitte nicht falsch verstehen: ich habe keine Sympathien für doe politischen Ambitionen von Salafisten ganz allgemein. Das möchte ich nur mal sicherheitshalber vorweg stellen.

Die Belastbarkeit einer Regel zeigt sich, wenn sie belastet wird. Solange alles schön und heiter ist, brauchen wir weder Gesetze noch das Durchsetzen derselben, womöglich gar mit Zwangsmitteln.

Aber was für ein justiziabler Tatbestand liegt hier vor?
Uniforminierung- naja, immer wenn Werder spielt, rennt die halbe Straßenbahn in einheitlichem Outfit rum. Strafbar?
Oder die diversen Junggesellen-Abschiede, die am Bahnhof ankommen, in der Großstadt Bremen nochmal echt die Sau rauslassen - einheitliche T-Shirts mit Aufdruck.
Sich eine Weste überziehen reicht schon für "Uniformierung"?
Müssen sich Junggesellenabschiede auch anmelden nach Versammlungsgesetz? Oder andere Party-Grüppchen, die zusammen rumziehen?

Sorry, aber wenn wir das so auslegen wollen, dann öffnen wir einem Staat Tür und Tor, den ich auch nicht will.


Mündliche Quellen aus dem Rheinland, wo jemand jemanden kennt usw, berichten, daß die selbsternannten Sittenwächter vor den Türen standen und Leute daran gehindert haben, in die Disko zu gehen. Das ist was anderes - wenn man jemanden wirklich abhält, also den Weg versperrt oder festhält, dann kann das Strafrecht greifen, aber nur für neben der Tür stehen und auf die sittliche Verwerflichkeit von derlei sündhaftem Tun hinzuweisen, ist komplett legal.

Kurz: das ist kein Fall für das Strafrecht.


Wir sind auf solche Aktionen nicht vorbereitet.